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Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung berechnen

Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50 haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Arbeitstage Urlaub im Jahr, bei einer 5-Tage-Woche also auf mindestens 25 statt 20 Tage.

Urlaubsanspruch berechnen

Beispiel: 5-Tage-Woche, 30 Tage laut Vertrag, das ganze Jahr schwerbehindert · Stand 14.10.2026

Jahr

Bis 6, auch mit Komma

Leer: nur gesetzlich

5 bei Arbeitstagen, 6 bei Werktagen im Vertrag

Leer lassen, wenn vor 2026

Leer lassen, wenn nach 2026

Sonderfälle: Schwerbehinderung, Jugendliche, Elternzeit, Vorarbeitgeber, Wechsel der Tage, Zwölftelungsklausel

Leer lassen, wenn schon vor 2026

Nur volle Kalendermonate (vom 1. bis zum Monatsende) und nur, wenn der Arbeitgeber kürzt (§ 17 Abs. 1 BEEG)

Schon erhaltene Tage in diesem Jahr (§ 6 BUrlG)

35 Urlaubstage

davon gesetzlich: 25 Tage · unverbindlich

So wurde gerechnet

Gesetzlicher Jahresurlaub24 Werktage × 5 ÷ 620
Vertraglicher Jahresurlaub30 × 5 ÷ 530
Anspruch im Jahrhöherer Wert aus gesetzlich und vertraglich30
Zusatzurlaub § 208 SGB IX5 × 5 ÷ 55

Wie viel Zusatzurlaub steht schwerbehinderten Menschen zu?

Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat und rechtmäßig in Deutschland wohnt, sich gewöhnlich aufhält oder arbeitet (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Diese Menschen haben nach § 208 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf fünf bezahlte zusätzliche Arbeitstage Urlaub im Jahr.

Die fünf Tage gelten für eine 5-Tage-Woche. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen ändert sich der Zusatzurlaub entsprechend (5 × Arbeitstage pro Woche ÷ 5): bei drei Tagen drei, bei sechs Tagen sechs, also immer eine Arbeitswoche.

Das ganze Jahr 2026 schwerbehindert. Gesetzlich: 24 Werktage × Tage ÷ 6, plus Zusatzurlaub. Vertrag: 30 Tage für eine 5-Tage-Woche, umgerechnet, plus Zusatzurlaub.
Arbeitstage pro WocheZusatzurlaubGesetzlich mit ZusatzurlaubVertrag 30 Tage mit Zusatzurlaub
1157
221014
331521
442028
552535
663042

Kommt der Zusatzurlaub auch zum vertraglichen Urlaub hinzu?

Ja. Der Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen (§ 208 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB IX), also dem Urlaub, den Sie tatsächlich haben, nicht nur den gesetzlichen 20 Tagen. Bei 30 Tagen laut Vertrag sind es 35 Tage.

Der Rechner zeigt deshalb den gesamten Anspruch und den gesetzlichen Teil: Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG plus Zusatzurlaub, bei einer 5-Tage-Woche 25 Tage.

Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können mehr Zusatzurlaub vorsehen; solche Regeln bleiben unberührt (§ 208 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Der Rechner rechnet mit den gesetzlichen fünf Tagen. Gibt Ihr Tarifvertrag mehr, zählen Sie die Differenz hinzu.

Bekommen Gleichgestellte mit GdB 30 oder 40 Zusatzurlaub?

Nein. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die Gleichstellung spricht die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag aus (§ 151 Abs. 2 SGB IX).

Für Gleichgestellte gelten die besonderen Regeln für schwerbehinderte Menschen mit zwei Ausnahmen: dem Zusatzurlaub nach § 208 und der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Setzen Sie im Rechner deshalb keinen Haken bei „Schwerbehindert (GdB ab 50)“.

Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann Gleichgestellten trotzdem zusätzliche Tage geben.

Wie viel Zusatzurlaub gibt es, wenn die Schwerbehinderung im Laufe des Jahres beginnt?

Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Kalenderjahr, gibt es für jeden vollen Monat, in dem sie im Arbeitsverhältnis bestand, ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Tragen Sie unter „Schwerbehindert seit“ das Datum ein, ab dem der Bescheid die Schwerbehinderung feststellt.

Bruchteile ab einem halben Tag werden auf einen vollen Tag aufgerundet (§ 208 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Kleinere Bruchteile zeigt der Rechner, statt sie abzurunden. Für den gesetzlichen Urlaub hat das BAG entschieden, dass solche Bruchteile entsprechend ihrem Umfang zu gewähren sind (26.01.1989 – 8 AZR 730/87).

Beginnt auch das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Jahres, wird dieser Zusatzurlaub nicht noch einmal gekürzt (§ 208 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Eintritt am 1. September, schwerbehindert seit 1. Oktober, 5-Tage-Woche, 30 Tage laut Vertrag: Die Wartezeit endet erst 2027, für 2026 gibt es deshalb vier Zwölftel des Urlaubs, 10 Tage (§ 5 Abs. 1 a BUrlG). Der Zusatzurlaub richtet sich nur nach den drei vollen Monaten der Schwerbehinderung, 5 × 3 ÷ 12 = 1,25 Tage, und wird nicht noch einmal auf vier Zwölftel gemindert. Zusammen sind das 11,25 Tage.

Schwerbehindert ab dem Monatsersten 2026, das ganze Jahr beschäftigt. Volle Monate bis 31. Dezember, Zusatzurlaub in Arbeitstagen.
Schwerbehindert seitVolle Monate5-Tage-Woche4-Tage-Woche3-Tage-Woche
01.02.202611543
01.03.2026104,173,333
01.04.20269432,25
01.05.202683,3332
01.06.2026732,332
01.07.20266322
01.08.202652,0821,25
01.09.2026421,331
01.10.202631,2511
01.11.20262111
01.12.202610,420,330,25

Was gilt, wenn die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wird?

Die zuständige Behörde stellt den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest, auf Antrag bei besonderem Interesse auch für einen früheren Zeitpunkt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Kommt der Bescheid Monate später, besteht der Zusatzurlaub rückwirkend ab diesem Datum.

Ein Fall des BAG: Die Anerkennung kam im Dezember 2010, rückwirkend zum 18. August 2010. Für 2010 standen anteilig zwei Tage zu (22.01.2019 – 9 AZR 45/16). Der Rechner kommt auf dasselbe: vier volle Monate, 5 × 4 ÷ 12 = 1,67, aufgerundet 2 Tage.

Für Zusatzurlaub aus früheren Jahren gelten die Übertragungsregeln des Arbeitsverhältnisses (§ 208 Abs. 3 SGB IX), ohne abweichende Regelung also § 7 Abs. 3 BUrlG. Nach der Rechtsprechung verfällt gesetzlicher Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber Sie vorher aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und Sie klar und rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16); ob das auch gilt, solange er von der Schwerbehinderung nichts weiß, hat dieses Urteil nicht entschieden. Wer den Antrag gestellt hat, kann den Arbeitgeber schon vor dem Bescheid informieren und den Zusatzurlaub vorsorglich verlangen. Ob Zusatzurlaub aus Vorjahren noch besteht, berechnet der Rechner nicht.

Beispiele

Fünf Fälle für 2026, nachgerechnet mit dem Rechner. Der Vertragsurlaub gilt jeweils für eine 5-Tage-Woche.

5-Tage-Woche, 30 Tage laut Vertrag, das ganze Jahr schwerbehindert

Vertrag 30 Tage, gesetzlich 20. Dazu kommen 5 Tage Zusatzurlaub (§ 208 Abs. 1 SGB IX).

Ergebnis: 35 Tage, davon gesetzlich 25

4-Tage-Woche, 30 Tage laut Vertrag, schwerbehindert seit 1. Mai

Vertrag: 30 × 4 ÷ 5 = 24 Tage, gesetzlich 16. Der volle Zusatzurlaub wären 4 Tage. Mai bis Dezember sind 8 volle Monate: 4 × 8 ÷ 12 = 2,67, aufgerundet 3 (§ 208 Abs. 2 SGB IX).

Ergebnis: 27 Tage, davon gesetzlich 19

3-Tage-Woche, 30 Tage laut Vertrag, das ganze Jahr schwerbehindert

Vertrag: 30 × 3 ÷ 5 = 18 Tage, gesetzlich 12. Zusatzurlaub: 5 × 3 ÷ 5 = 3 Tage. Das sind sieben freie Wochen, wie bei 35 Tagen in Vollzeit.

Ergebnis: 21 Tage, davon gesetzlich 15

5-Tage-Woche, 30 Tage laut Vertrag, schwerbehindert seit 1. Oktober

Oktober bis Dezember sind 3 volle Monate: 5 × 3 ÷ 12 = 1,25 Tage. Der Rest von 0,25 liegt unter einem halben Tag und wird weder aufgerundet noch gestrichen.

Ergebnis: 31,25 Tage, davon gesetzlich 21,25

Gleichgestellt mit GdB 40, 5-Tage-Woche, 30 Tage laut Vertrag

Gleichgestellte erhalten keinen Zusatzurlaub (§ 151 Abs. 3 SGB IX), der Haken bei „Schwerbehindert“ bleibt leer.

Ergebnis: 30 Tage, davon gesetzlich 20

Rechtsgrundlagen

  • § 208 SGB IX

    „(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. (2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden. (3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.“

  • § 2 SGB IX

    Abs. 2: Schwerbehindert sind Menschen mit einem „Grad der Behinderung von wenigstens 50“, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig in Deutschland haben. Abs. 3: Menschen mit einem GdB „von weniger als 50, aber wenigstens 30“ sollen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

  • § 151 SGB IX

    Abs. 2: Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit. „Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam.“ Abs. 3: „Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet.“ Kapitel 13 regelt die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

  • § 152 SGB IX

    Abs. 1: Die zuständigen Behörden stellen auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung „zum Zeitpunkt der Antragstellung fest“. Auf Antrag kann ein früherer Zeitpunkt festgestellt werden, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Abs. 5: Der Ausweis „dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen“.

  • § 199 SGB IX

    Abs. 1: Verringert sich der GdB auf weniger als 50, werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht mehr angewendet, „jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides“.

  • § 3 BUrlG

    „(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

  • § 4 BUrlG

    „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“

  • § 5 BUrlG

    Abs. 1: Ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses, wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird (a), bei Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit (b) oder bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte (c). Abs. 2: „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“

  • § 7 BUrlG

    Abs. 3: „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Eine Übertragung ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen statthaft; dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden. Abs. 4: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

  • BAG, 23.03.2010 – 9 AZR 128/09: Der Zusatzurlaub richtet sich nach den Regeln des gesetzlichen Mindesturlaubs; wer bis zum Ende des Übertragungszeitraums krank ist, verliert ihn nicht am 31. März, und bei Ende des Arbeitsverhältnisses ist er abzugelten.
  • BAG, 13.12.2011 – 9 AZR 399/10: Auf den Zusatzurlaub sind die Vorschriften über Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden; für den Abgeltungsanspruch gelten tarifliche Ausschlussfristen.
  • BAG, 22.01.2019 – 9 AZR 45/16: Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod, umfasst der Abgeltungsanspruch der Erben auch den Zusatzurlaub; im Fall wurde die Schwerbehinderung rückwirkend zum 18.08.2010 anerkannt, für 2010 standen anteilig zwei Tage zu.
  • BAG, 26.01.1989 – 8 AZR 730/87: Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind, entfallen nicht, sondern sind entsprechend ihrem Umfang zu gewähren oder abzugelten.
  • BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10: Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
  • BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19: Ohne Hinweis des Arbeitgebers erlischt der gesetzliche Urlaub nach 15 Monaten nur, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des übernächsten Jahres arbeitsunfähig war; hat er im Urlaubsjahr gearbeitet, erlischt er grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.
  • BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16: Der gesetzliche Mindesturlaub erlischt am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen, und dieser ihn dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Stand: 14. Oktober 2026

Häufige Fragen

Nein. § 208 SGB IX setzt einen GdB ab 50 voraus und staffelt nicht weiter. Mehr als fünf Tage in der 5-Tage-Woche gibt es nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag es vorsehen.

Einen eigenen Antrag verlangt § 208 SGB IX nicht. Der Arbeitgeber kann den Zusatzurlaub aber nur gewähren, wenn er von der Schwerbehinderung weiß. Als Nachweis dient der Ausweis (§ 152 Abs. 5 SGB IX) oder der Bescheid.

Für den Zusatzurlaub gelten die Regeln des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG, 13.12.2011 – 9 AZR 399/10). Maßgeblich ist die Wartezeit, nicht die Probezeit: Den vollen Anspruch gibt es erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG). Wird sie im Eintrittsjahr nicht erfüllt, steht je vollem Monat ein Zwölftel zu (§ 5 Abs. 1 BUrlG).

Es gelten die Regeln des gesetzlichen Urlaubs: Übertragung nur aus dringenden Gründen bis Ende März (§ 7 Abs. 3 BUrlG), Verfall nur, wenn der Arbeitgeber vorher zum Urlaub aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16). Wer durchgehend krank ist, verliert ihn nicht am 31. März (BAG, 23.03.2010 – 9 AZR 128/09), sondern frühestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Wer im Urlaubsjahr noch gearbeitet hat, verliert ihn auch dann grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber vorher zum Urlaub aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19). Mehr zum Verfall steht auf der Hauptseite des Urlaubsanspruch-Rechners.

Ja, soweit er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG), bei Tod auch an die Erben (BAG, 22.01.2019 – 9 AZR 45/16). Tarifliche Ausschlussfristen gelten auch für diesen Anspruch (BAG, 13.12.2011 – 9 AZR 399/10). Den Anspruch im Austrittsjahr berechnet der Rechner auf der Seite zur Kündigung.

Die Regeln für schwerbehinderte Menschen gelten noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, nachdem der neue Bescheid unanfechtbar geworden ist (§ 199 Abs. 1 SGB IX). Für dieses Jahr gibt es den Zusatzurlaub anteilig, ein Zwölftel je vollem Monat (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Ein Ende der Schwerbehinderung lässt sich im Rechner nicht eintragen. Gerechnet wird wie beim Beginn im Jahr: Zusatzurlaub × volle Monate bis zum Ende dieses dritten Kalendermonats ÷ 12; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. Die Tabelle unter „Beginn im Jahr“ zeigt die Werte je Zahl der vollen Monate.

So rechnet Worklayer

In Worklayer berechnen die Abwesenheitsrichtlinien den Urlaubsanspruch automatisch: anteilig ab Eintritt und bis zum Austritt, anteilig bei Teilzeit, mit Übertrag ins nächste Jahr und laufendem Aufbau des Anspruchs. Jede Person sieht ihren Urlaubsstand jederzeit, dazu gibt es Richtlinienvorlagen für 13 Länder und die Feiertage von 204 Ländern.

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche, automatisierte Berechnung auf Grundlage der gesetzlichen Mindestregelungen (Stand: 14. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung Ihres Falls. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können abweichende oder günstigere Regelungen enthalten, die hier nur berücksichtigt werden, soweit Sie sie eingeben. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihren Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft bzw. Ihren Arbeitgeberverband. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse übernehmen wir – soweit gesetzlich zulässig – nicht. Ihre Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet und nicht gespeichert oder übertragen.

Urlaub, der sich selbst berechnet.

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