15 Urlaubstage
davon gesetzlich: 10 Tage · unverbindlich
So wurde gerechnet
| Gesetzlicher Jahresurlaub | 24 Werktage × 5 ÷ 6 | 20 |
|---|---|---|
| Vertraglicher Jahresurlaub | 30 × 5 ÷ 5 | 30 |
| Zwölftelung (6 volle Monate) | § 5 Abs. 1 c BUrlG: Austritt in der ersten Jahreshälfte. Gesetzlich 20 × 6/12 = 10, vertraglich 30 × 6/12 = 15 | |
| Anspruch im Jahr | höherer Wert aus gesetzlich und vertraglich | 15 |
Austritt bis zum 30. Juni: ein Zwölftel pro Monat
Endet das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte, steht Ihnen nur ein Teil des Jahresurlaubs zu: ein Zwölftel für jeden vollen Monat, den es in diesem Jahr bestanden hat (§ 5 Abs. 1 c BUrlG). Das gilt auch, wenn es mit Ablauf des 30. Juni endet (BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15).
Es zählen nur volle Monate. Wer zum 15. Juni geht, hat fünf volle Monate, nicht sechs. Ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Kleinere Bruchteile werden nicht abgerundet: Sie sind in ihrem Umfang als Freizeit zu gewähren oder nach dem Austritt abzugelten (BAG, 26.01.1989 – 8 AZR 730/87).
Haben Sie vor dem Austritt schon mehr Urlaub genommen, als Ihnen nach der Zwölftelung zusteht, kann der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt dafür nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
Grundlage der Zwölftel ist der volle Jahresurlaub laut Vertrag, mindestens der gesetzliche: 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Wie er sich bei Teilzeit berechnet, zeigt die Seite zum Urlaubsanspruch bei Teilzeit.
| Austritt zum | Volle Monate | Gesetzlich | Vertrag mit 30 Tagen |
|---|---|---|---|
| 31.01.2026 | 1 | 2 | 3 |
| 28.02.2026 | 2 | 3,33 | 5 |
| 31.03.2026 | 3 | 5 | 8 |
| 30.04.2026 | 4 | 7 | 10 |
| 31.05.2026 | 5 | 8,33 | 13 |
| 30.06.2026 | 6 | 10 | 15 |
Austritt ab dem 1. Juli: voller gesetzlicher Urlaub
Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Eine Zwölftelung sieht § 5 Abs. 1 BUrlG für diesen Fall nicht vor. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Tage, auch bei einem Austritt zum 31. Juli (§ 3 Abs. 1 BUrlG).
Der Mehrurlaub aus dem Vertrag wird nur gekürzt, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsieht, etwa mit einer Zwölftelungsklausel. Den gesetzlichen Mindesturlaub darf eine solche Klausel nicht unterschreiten, weder im Arbeitsvertrag (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG) noch im Tarifvertrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG; BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 51/16).
Im Rechner setzen Sie dafür unter „Sonderfälle“ das Häkchen bei der Zwölftelungsklausel. Er rechnet dann mit Zwölfteln und setzt mindestens den gesetzlichen Urlaub an. Aufgerundet wird nur, wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsieht: § 5 Abs. 2 BUrlG gilt allein für Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 (BAG, 23.01.2018 – 9 AZR 200/17). Maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Vertrags.
| Austritt zum | Gesetzlich | Vertrag ohne Klausel | Vertrag mit Zwölftelungsklausel |
|---|---|---|---|
| 31.07.2026 | 20 | 30 | 20 |
| 31.08.2026 | 20 | 30 | 20 |
| 30.09.2026 | 20 | 30 | 22,5 |
| 31.10.2026 | 20 | 30 | 25 |
| 30.11.2026 | 20 | 30 | 27,5 |
| 31.12.2026 | 20 | 30 | 30 |
Austritt in den ersten sechs Monaten
Den vollen Jahresurlaub erwerben Sie erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (§ 4 BUrlG). Endet es vorher, gibt es ein Zwölftel pro vollem Monat, egal in welcher Jahreshälfte Sie gehen (§ 5 Abs. 1 b BUrlG). Maßgeblich ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, nicht der Tag der Kündigung: Bei Eintritt am 1. März und Austritt am 13. September entsteht der volle Anspruch, auch wenn die Kündigung schon im August zugegangen ist. Ob der Vertrag eine Probezeit vorsieht, spielt dafür keine Rolle.
Die Monate zählen ab dem Eintrittstag. Bei Eintritt am 1. März endet die Wartezeit mit Ablauf des 31. August (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB).
Der volle Anspruch entsteht erst nach dem Ende der Wartezeit, nicht schon mit ihrem letzten Tag (BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15). Endet das Arbeitsverhältnis genau am letzten Tag der Wartezeit, bleibt es nach dieser Begründung beim Teilurlaub.
Resturlaub in der Kündigungsfrist: Freizeit vor Auszahlung
Offener Urlaub wird grundsätzlich als Freizeit genommen, auch in der Kündigungsfrist. Den Zeitpunkt legt der Arbeitgeber fest. Er muss Ihre Wünsche berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die aus sozialen Gründen Vorrang haben, stehen entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Ausgezahlt wird Urlaub nur, soweit er wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann: die Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Ein Wahlrecht zwischen Freizeit und Geld sieht das Gesetz nicht vor. Die Höhe der Abgeltung berechnet dieser Rechner nicht.
Stellt der Arbeitgeber Sie unter Anrechnung auf den Urlaub frei, muss die Freistellung endgültig sein. Eine widerrufliche Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch nicht (BAG, 10.02.2015 – 9 AZR 455/13).
Urlaub aus dem Vorjahr kommt hinzu, soweit er nicht verfallen ist. Übertragener Urlaub ist grundsätzlich bis zum 31. März zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Gesetzlicher Urlaub verfällt aber in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und klar auf den Verfall hingewiesen hat (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16). Der Rechner zeigt den Anspruch des gewählten Jahres, nicht den Resturlaub: Ziehen Sie davon die Tage ab, die Sie für dieses Jahr schon genommen haben; Urlaub aus dem Vorjahr zählt er nicht mit.
Neuer Arbeitgeber: kein doppelter Urlaub
Wer im selben Jahr den Arbeitgeber wechselt, bekommt den vollen Jahresurlaub nicht zweimal (BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15). Urlaub, den Ihnen der frühere Arbeitgeber für dieses Jahr schon gewährt hat, wird deshalb auf den Anspruch beim neuen Arbeitgeber angerechnet (§ 6 Abs. 1 BUrlG), aber nur so weit, wie Sie sonst zusammen mehr als den vollen Jahresurlaub erhielten. Ein Teilurlaub beim neuen Arbeitgeber, der zusammen mit dem Urlaub beim alten im Rahmen des Jahresurlaubs bleibt, wird nicht gekürzt: Wer bei einer 5-Tage-Woche vom alten Arbeitgeber bis zum 30. Juni 10 Tage Urlaub erhalten hat und am 1. Juli neu anfängt, bekommt dort ungekürzt 10 Tage Teilurlaub. Im Rechner tragen Sie die Tage aus der Bescheinigung unter „Sonderfälle“ bei „Urlaub beim Vorarbeitgeber“ ein.
Beim Austritt muss der bisherige Arbeitgeber Ihnen deshalb eine Urlaubsbescheinigung aushändigen. Sie zeigt, wie viel Urlaub im laufenden Jahr gewährt oder abgegolten wurde (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Legen Sie sie dem neuen Arbeitgeber vor. Nach dem Bundesarbeitsgericht müssen Beschäftigte darlegen, dass der frühere Arbeitgeber ihnen den Urlaub für dieses Jahr nicht schon gewährt hat. Als Beweis kommt vor allem die Urlaubsbescheinigung in Betracht (BAG, 16.12.2014 – 9 AZR 295/13).
Beispiele
Vier Fälle mit 5-Tage-Woche und 30 Urlaubstagen laut Vertrag. Jeden Fall können Sie oben im Rechner nachstellen.
Austritt zum 30. Juni
Beschäftigt seit 2020, das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30. Juni 2026. Das ist noch die erste Jahreshälfte, es zählen sechs volle Monate (§ 5 Abs. 1 c BUrlG). Gesetzlich: 20 × 6 ÷ 12 = 10 Tage. Vertraglich: 30 × 6 ÷ 12 = 15 Tage.
Ergebnis: 15 Tage, davon gesetzlich 10
Austritt zum 31. Juli, ohne Klausel
Ein Monat später liegt der Austritt in der zweiten Jahreshälfte. Der gesetzliche Urlaub bleibt ungekürzt bei 20 Tagen. Der Vertrag enthält keine Zwölftelungsklausel, also gelten auch die 30 vertraglichen Tage voll.
Ergebnis: 30 Tage, davon gesetzlich 20
Austritt zum 31. Juli, mit Zwölftelungsklausel
Der Vertrag zwölftelt den Urlaub auch bei einem Austritt in der zweiten Jahreshälfte: 30 × 7 ÷ 12 = 17,5 Tage. Das liegt unter dem gesetzlichen Mindesturlaub. Es bleibt bei 20 Tagen, weil die Klausel den gesetzlichen Urlaub nicht unterschreiten darf (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG; BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 51/16).
Ergebnis: 20 Tage, davon gesetzlich 20
Austritt vor Ende der Wartezeit
Eintritt am 1. März 2026, Austritt zum 15. August. Die Wartezeit hätte mit Ablauf des 31. August geendet. Es gibt deshalb Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 b BUrlG, obwohl der Austritt in der zweiten Jahreshälfte liegt. Bei fünf vollen Monaten ergibt das gesetzlich 20 × 5 ÷ 12 = 8,33 Tage und vertraglich 30 × 5 ÷ 12 = 12,5, aufgerundet 13 Tage.
Ergebnis: 13 Tage, davon gesetzlich 8,33
Rechtsgrundlagen
- § 3 BUrlG
Abs. 1: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“ Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen.
- § 4 BUrlG
„Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
- § 5 BUrlG
Abs. 1: Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer „a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“ Abs. 2: „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“ Abs. 3: Hat der Arbeitnehmer im Fall c schon mehr Urlaub erhalten, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
- § 6 BUrlG
Abs. 1: „Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.“ Abs. 2: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen.
- § 7 BUrlG
Abs. 1: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche zu berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Wünsche anderer stehen entgegen. Abs. 3: Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, übertragener Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres. Abs. 4: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
- § 9 BUrlG
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
- § 13 BUrlG
Abs. 1: Tarifverträge dürfen von allen Vorschriften außer §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 abweichen. „Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“
- § 187 BGB
Abs. 2: Ist der Beginn eines Tages für den Anfang einer Frist maßgebend, wird dieser Tag mitgerechnet. Der Eintrittstag zählt also zur Wartezeit.
- § 188 BGB
Abs. 2: Eine nach Monaten bestimmte Frist endet im Fall des § 187 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, der dem Tag mit der Zahl des Anfangstags vorhergeht. Bei Eintritt am 1. März endet die Wartezeit mit Ablauf des 31. August.
- BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15: Ablauf der Wartezeit und Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs fallen nicht zusammen: Wer zum 1. Juli eintritt, erwirbt in diesem Jahr keinen vollen Urlaub. Ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni ist ein Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.
- BAG, 26.01.1989 – 8 AZR 730/87: Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind, entfallen nicht: Sie sind als Freizeit zu gewähren oder nach dem Ausscheiden abzugelten.
- BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 51/16: Die Zwölftelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L gilt auch bei einem Austritt nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte, darf den gesetzlichen Mindesturlaub aber nicht unterschreiten: 30 × 7 ÷ 12 = 17,5 Tage, nach § 26 Abs. 1 TV-L aufgerundet 18, aufgestockt auf 20.
- BAG, 23.01.2018 – 9 AZR 200/17: § 5 Abs. 2 BUrlG regelt allein die Rundung von Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG. Andere Bruchteile werden nur gerundet, wenn Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag das vorsehen.
- BAG, 10.02.2015 – 9 AZR 455/13: Eine Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch nur, wenn sie endgültig ist. Nach einer fristlosen Kündigung gilt Urlaub durch Freistellung nur als gewährt, wenn die Urlaubsvergütung vor Antritt gezahlt oder vorbehaltlos zugesagt wird.
- BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16: Der gesetzliche Mindesturlaub erlischt am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums nur, wenn der Arbeitgeber zuvor zur Urlaubsnahme aufgefordert und klar auf den Verfall hingewiesen hat.
- BAG, 16.12.2014 – 9 AZR 295/13: § 6 Abs. 1 BUrlG enthält eine negative Anspruchsvoraussetzung. Beschäftigte müssen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der frühere Arbeitgeber ihnen den Urlaub für das laufende Jahr nicht schon gewährt hat; es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Als Beweismittel kommt insbesondere die Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG in Betracht.
Stand: 14. Oktober 2026
Häufige Fragen
Nur soweit Sie ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können. Dann muss der Arbeitgeber ihn abgelten, also in Geld ausgleichen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Solange das Arbeitsverhältnis besteht, wird Urlaub als Freizeit gewährt.
Für den gesetzlichen Urlaub nicht. Ob Sie kündigen, der Arbeitgeber kündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, spielt dafür keine Rolle. Es kommt darauf an, wann das Arbeitsverhältnis endet und ob die Wartezeit erfüllt ist (§§ 4, 5 BUrlG). Für den Mehrurlaub kommt es auf Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag an.
Scheiden Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus, kann der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt für zu viel genommene Tage nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Ein Tarifvertrag kann davon abweichen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Für einen Austritt vor erfüllter Wartezeit enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regel.
Tage, an denen Sie während des Urlaubs arbeitsunfähig sind, werden nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn Sie sie mit einem ärztlichen Attest nachweisen (§ 9 BUrlG). Können Sie den Urlaub bis zum Austritt nicht mehr nehmen, wird er abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Beim neuen Arbeitgeber beginnt die Wartezeit von sechs Monaten neu (§ 4 BUrlG). Treten Sie bis zum 30. Juni ein, erwerben Sie noch im selben Jahr den vollen Jahresurlaub; davon geht ab, was Ihnen der alte Arbeitgeber für dieses Jahr schon gewährt hat (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Treten Sie am 1. Juli oder später ein, erhalten Sie für das Eintrittsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (§ 5 Abs. 1 a BUrlG; BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15). Dieser Teilurlaub wird nur gekürzt, soweit Sie zusammen mit dem Urlaub beim alten Arbeitgeber mehr als den vollen Jahresurlaub erhielten. Legen Sie dem neuen Arbeitgeber dazu die Urlaubsbescheinigung des alten vor (§ 6 Abs. 2 BUrlG).
So rechnet Worklayer
In Worklayer berechnen die Abwesenheitsrichtlinien den Urlaubsanspruch automatisch: anteilig ab Eintritt und bis zum Austritt, anteilig bei Teilzeit, mit Übertrag ins nächste Jahr und Aufbau des Anspruchs im Lauf des Jahres. Jede Person sieht ihren Urlaubsstand jederzeit; Vorlagen für Abwesenheitsrichtlinien gibt es für 13 Länder, Feiertage für 204 Länder.
Weitere Rechner
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche, automatisierte Berechnung auf Grundlage der gesetzlichen Mindestregelungen (Stand: 14. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung Ihres Falls. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können abweichende oder günstigere Regelungen enthalten, die hier nur berücksichtigt werden, soweit Sie sie eingeben. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihren Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft bzw. Ihren Arbeitgeberverband. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse übernehmen wir – soweit gesetzlich zulässig – nicht. Ihre Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet und nicht gespeichert oder übertragen.