15 Urlaubstage
davon gesetzlich: 10 Tage · unverbindlich
So wurde gerechnet
| Gesetzlicher Jahresurlaub | 24 Werktage × 5 ÷ 6 | 20 |
|---|---|---|
| Vertraglicher Jahresurlaub | 30 × 5 ÷ 5 | 30 |
| Anspruch im Jahr | höherer Wert aus gesetzlich und vertraglich | 30 |
| Kürzung Elternzeit § 17 BEEG | 30 × 6/12 | − 15 |
Darf der Arbeitgeber den Urlaub wegen Elternzeit kürzen?
Ja, er darf, er muss aber nicht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Der Urlaub entsteht auch in der Elternzeit, obwohl die Arbeit ruht; kürzt der Arbeitgeber nicht, bleibt er in voller Höhe bestehen (BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 197/10).
Die Kürzung tritt nicht von selbst ein. Der Arbeitgeber muss sie Ihnen gegenüber erklären, ausdrücklich oder stillschweigend, etwa indem er nur den gekürzten Urlaub gewährt. Er kann das vor, während oder nach der Elternzeit tun, aber erst, wenn Sie die Elternzeit verlangt haben, und nur, solange das Arbeitsverhältnis besteht (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17).
Kürzen darf der Arbeitgeber den gesetzlichen und den vertraglichen Urlaub, sofern Ihr Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag nichts Günstigeres vorsieht (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18). Das BAG hält die Regel für vereinbar mit dem Unionsrecht und stützt sich dabei auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH, 04.10.2018 – C-12/17, Dicu). Gekürzt werden kann auch der Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen, denn für ihn gelten die Vorschriften über die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG, 13.12.2011 – 9 AZR 399/10). So hat auch das BAG gerechnet: 35 Tage minus ein Zwölftel ergibt 32,08 Tage (BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 197/10).
Wie werden die vollen Kalendermonate gezählt?
Es zählen nur Kalendermonate, die vom ersten bis zum letzten Tag in der Elternzeit liegen. Angebrochene Monate am Anfang und am Ende bleiben ungekürzt. Läuft die Elternzeit vom 16. August bis 15. Oktober, ist nur der September voll. Gekürzt wird dann um ein Zwölftel.
Gekürzt wird der Urlaub für das jeweilige Urlaubsjahr. Reicht die Elternzeit über den Jahreswechsel, zählen Sie die vollen Monate in jedem Kalenderjahr für sich. § 17 BEEG enthält keine Rundungsregel; das BAG hat mit Bruchteilen gerechnet (30 Tage minus ein Zwölftel ergibt 27,5 Tage, BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 197/10). Der Rechner zeigt Bruchteile ebenso genau.
Die Tabelle zeigt, was nach der Kürzung bleibt. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen entspricht bei 5 Arbeitstagen pro Woche 20 Tagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG).
| Volle Kalendermonate Elternzeit | Gesetzlich (20 Tage) | Vertrag (28 Tage) | Vertrag (30 Tage) |
|---|---|---|---|
| 0 | 20 | 28 | 30 |
| 1 | 18,33 | 25,67 | 27,5 |
| 2 | 16,67 | 23,33 | 25 |
| 3 | 15 | 21 | 22,5 |
| 4 | 13,33 | 18,67 | 20 |
| 5 | 11,67 | 16,33 | 17,5 |
| 6 | 10 | 14 | 15 |
| 7 | 8,33 | 11,67 | 12,5 |
| 8 | 6,67 | 9,33 | 10 |
| 9 | 5 | 7 | 7,5 |
| 10 | 3,33 | 4,67 | 5 |
| 11 | 1,67 | 2,33 | 2,5 |
| 12 | 0 | 0 | 0 |
Wird gekürzt, wenn Sie in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Nicht, wenn Sie beim eigenen Arbeitgeber arbeiten. § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG schließt die Kürzung aus, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten. Erlaubt sind bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (§ 15 Abs. 4 BEEG), für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren sind, bis zu 30 (§ 28 Abs. 1 BEEG).
Die Ausnahme nennt nur den eigenen Arbeitgeber. Arbeiten Sie mit dessen Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG), bleibt die Kürzung nach dem Wortlaut möglich.
Für die Monate in Teilzeit richtet sich der Urlaub nach den neuen Arbeitstagen pro Woche (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Tragen Sie im Rechner deshalb den Wechsel der Arbeitstage ein und unter „Gekürzte Kalendermonate Elternzeit“ nichts. Arbeiten Sie nur in einem Teil der Elternzeit in Teilzeit, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob der Arbeitgeber die vollen Kalendermonate ohne Teilzeit kürzen darf. Kürzt er sie, tragen Sie diese Monate zusätzlich ein; der Rechner kürzt dann je Monat ein Zwölftel des ganzen Jahresurlaubs. Mehr dazu auf der Seite zum Urlaubsanspruch bei Teilzeit.
Was passiert mit Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit?
Er bleibt erhalten. Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Rest nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Während der Elternzeit verfällt er nicht (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17).
Umgekehrt gilt: Haben Sie vor der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als Ihnen nach der Kürzung zusteht, darf der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Tage kürzen (§ 17 Abs. 4 BEEG).
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abgelten, also auszahlen (§ 17 Abs. 3 BEEG). Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann er nicht mehr kürzen (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13). Den Anspruch im Austrittsjahr zeigt die Seite zum Urlaubsanspruch bei Kündigung.
Darf der Arbeitgeber auch für den Mutterschutz kürzen?
Nein. Die Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 MuSchG) und andere Beschäftigungsverbote gelten für den Urlaub als Beschäftigungszeit (§ 24 Satz 1 MuSchG). Für diese Zeit entsteht der volle Urlaub, eine Kürzung sieht das Gesetz nicht vor.
Bei Müttern beginnt die Elternzeit meist erst nach der Schutzfrist. Die Schutzfrist nach der Entbindung wird zwar auf die Höchstdauer der Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG), für den Urlaub zählt sie aber als Beschäftigung.
Urlaub, den Sie vor einem Beschäftigungsverbot nicht genommen haben, können Sie nach dessen Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 24 Satz 2 MuSchG). Schließt die Elternzeit direkt an, wird dieser Rest nach § 17 Abs. 2 BEEG nach der Elternzeit gewährt (BAG, 15.12.2015 – 9 AZR 52/15).
Beispiele
Fünf typische Fälle für 2026, jeweils mit 30 Tagen laut Vertrag für eine 5-Tage-Woche. Die Zahlen hat der Rechner oben ermittelt.
30 Tage Urlaub, sechs volle Monate Elternzeit
Die Elternzeit läuft vom 1. Januar bis 30. Juni 2026, der Arbeitgeber erklärt die Kürzung. Sechs Zwölftel von 30 Tagen fallen weg, es bleiben 15 Tage. Der gesetzliche Anteil sinkt von 20 auf 10 Tage.
Ergebnis: 15 Tage, davon gesetzlich 10
Zwei Monate Elternzeit ab Monatsmitte
Ein Vater nimmt Elternzeit vom 16. August bis 15. Oktober 2026. Ganz in der Elternzeit liegt nur der September. Gekürzt wird um ein Zwölftel: 30 minus 2,5 ergibt 27,5 Tage. So hat auch das BAG gerechnet (17.05.2011 – 9 AZR 197/10).
Ergebnis: 27,5 Tage, davon gesetzlich 18,33
Elternzeit über den Jahreswechsel
Die Elternzeit läuft vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2027. Für 2026 zählen zehn volle Monate, es bleiben 5 Tage. Für 2027 zählen zwei Monate, dort bleiben 25 Tage. Haben Sie die 5 Tage aus 2026 vor der Elternzeit nicht genommen, gewährt der Arbeitgeber sie danach (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Ergebnis: 5 Tage, davon gesetzlich 3,33
Das ganze Jahr in Elternzeit
Liegt das ganze Jahr 2026 in der Elternzeit und kürzt der Arbeitgeber, entfällt der Urlaub für dieses Jahr. Ohne Kürzungserklärung blieben alle 30 Tage bestehen und würden nach der Elternzeit gewährt.
Ergebnis: 0 Tage, davon gesetzlich 0
Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber
Elternzeit ab 1. Juli 2026, dabei Teilzeit beim selben Arbeitgeber an 3 Tagen pro Woche. Eine Kürzung ist ausgeschlossen, das Feld „Gekürzte Kalendermonate Elternzeit“ bleibt leer. Eingetragen wird der Wechsel der Arbeitstage ab Juli: 15 Tage für Januar bis Juni, 9 Tage für Juli bis Dezember. Die Tage aus den Vollzeitmonaten werden nicht umgerechnet (BAG, 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F)).
Ergebnis: 24 Tage, davon gesetzlich 16
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 BEEG
„Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.“
- § 17 Abs. 2 BEEG
„Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“
- § 17 Abs. 3 BEEG
„Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.“
- § 17 Abs. 4 BEEG
Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub nach dem Ende der Elternzeit „um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen“.
- § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG
„Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.“
- § 28 Abs. 1 BEEG
Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren oder zur Adoption aufgenommen wurden, gilt das Gesetz in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter, für die Teilzeit in der Elternzeit also die Grenze von 30 Wochenstunden.
- § 15 Abs. 4 BEEG
Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer „nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein“. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
- § 24 MuSchG
„Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten.“ Nicht genommenen Resturlaub kann die Frau nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
- § 3 MuSchG
Schutzfrist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (Abs. 1) und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten und in weiteren Fällen zwölf Wochen (Abs. 2).
- § 3 Abs. 1 BUrlG
„Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“
- § 4 Abs. 1 TzBfG
Teilzeitbeschäftigten ist eine teilbare geldwerte Leistung „mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht“.
- § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG
„Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des Folgejahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (Abs. 3). „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ (Abs. 4)
- BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 197/10: Auch während der Elternzeit entstehen Urlaubsansprüche; gekürzt wird nur je vollem Kalendermonat, bei Elternzeit vom 16. August bis 15. Oktober also um ein Zwölftel (30 auf 27,5 Tage).
- BAG, 13.12.2011 – 9 AZR 399/10: Auf den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen sind die Vorschriften über Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden.
- BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17: Die Kürzung erfordert eine Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis, vor, während oder nach der Elternzeit, aber nicht vor dem Elternzeitverlangen; kürzbarer Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht.
- BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18: § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erlaubt die Kürzung des gesetzlichen und, ohne günstigere Vereinbarung, auch des vertraglichen Urlaubs; die Regel ist mit dem Unionsrecht vereinbar, und die Kürzung kann auch stillschweigend erklärt werden, etwa indem nur der gekürzte Urlaub gewährt wird.
- BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr nach § 17 Abs. 1 BEEG kürzen.
- EuGH, 04.10.2018 – C-12/17 (Dicu): Das Unionsrecht verlangt nicht, dass Elternurlaub bei der Berechnung des bezahlten Jahresurlaubs als Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung zählt.
- BAG, 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F): Urlaubstage, die während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurden, dürfen beim Wechsel auf weniger Arbeitstage pro Woche nicht gemindert werden.
- BAG, 15.12.2015 – 9 AZR 52/15: Schließt die Elternzeit unmittelbar an ein Beschäftigungsverbot an, richtet sich der vorher nicht genommene Urlaub ab Beginn der Elternzeit allein nach § 17 Abs. 2 BEEG.
Stand: 14. Oktober 2026
Häufige Fragen
Ja. Das Arbeitsverhältnis ruht, der Urlaubsanspruch entsteht trotzdem (BAG, 17.05.2011 – 9 AZR 197/10). Er sinkt nur, wenn der Arbeitgeber die Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG erklärt. Während der Elternzeit verfällt er nicht (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17).
§ 17 BEEG schreibt keine Form vor. Die Erklärung kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn der Arbeitgeber nur den gekürzten Urlaub gewährt (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18). Sie muss Sie aber erreichen, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Ja. § 17 BEEG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen. Bei kurzen Elternzeiten liegt aber oft nur ein voller Kalendermonat darin oder gar keiner. Die Kürzung fällt dann klein aus oder entfällt.
Nein. Die Verfallsfristen des § 7 Abs. 3 BUrlG gelten während der Elternzeit nicht (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17). Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit muss der Arbeitgeber danach im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Ja. Endet es während der Elternzeit oder wird es im Anschluss nicht fortgesetzt, muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abgelten (§ 17 Abs. 3 BEEG). Endet es später, gilt dasselbe nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber nicht mehr kürzen (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13).
So rechnet Worklayer
In Worklayer berechnen die Abwesenheitsrichtlinien den Urlaubsanspruch automatisch: anteilig ab Eintritt und bis zum Austritt, anteilig bei Teilzeit, mit Übertrag ins nächste Jahr und mit einem Anspruch, der sich über das Jahr aufbaut. Jede Person sieht ihren Stand jederzeit, und es gibt Richtlinienvorlagen für 13 Länder sowie Feiertage für 204 Länder.
Weitere Rechner
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche, automatisierte Berechnung auf Grundlage der gesetzlichen Mindestregelungen (Stand: 14. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung Ihres Falls. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können abweichende oder günstigere Regelungen enthalten, die hier nur berücksichtigt werden, soweit Sie sie eingeben. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihren Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft bzw. Ihren Arbeitgeberverband. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse übernehmen wir – soweit gesetzlich zulässig – nicht. Ihre Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet und nicht gespeichert oder übertragen.