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Urlaubsanspruch-Rechner

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, bei einer 5-Tage-Woche also 20 Arbeitstage.

Urlaubsanspruch berechnen

Beispiel: Vollzeit, 5-Tage-Woche, 30 Tage laut Vertrag, 2026 · Stand 14.10.2026

Jahr

Bis 6, auch mit Komma

Leer: nur gesetzlich

5 bei Arbeitstagen, 6 bei Werktagen im Vertrag

Leer lassen, wenn vor 2026

Leer lassen, wenn nach 2026

Sonderfälle: Schwerbehinderung, Jugendliche, Elternzeit, Vorarbeitgeber, Wechsel der Tage, Zwölftelungsklausel

Nur volle Kalendermonate (vom 1. bis zum Monatsende) und nur, wenn der Arbeitgeber kürzt (§ 17 Abs. 1 BEEG)

Schon erhaltene Tage in diesem Jahr (§ 6 BUrlG)

30 Urlaubstage

davon gesetzlich: 20 Tage · unverbindlich

So wurde gerechnet

Gesetzlicher Jahresurlaub24 Werktage × 5 ÷ 620
Vertraglicher Jahresurlaub30 × 5 ÷ 530
Anspruch im Jahrhöherer Wert aus gesetzlich und vertraglich30

24 Werktage: Wie viele Urlaubstage sind das?

Das Bundesurlaubsgesetz rechnet in Werktagen: Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 3 Abs. 2 BUrlG), also Montag bis Samstag.

Für Ihre Arbeitswoche wird umgerechnet: 24 Werktage × Arbeitstage pro Woche ÷ 6. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Urlaubstage. Der gesetzliche Urlaub ergibt so in jeder Zeile der Tabelle vier freie Wochen.

Es zählen die Arbeitstage, nicht die Stunden: Fünf Tage, einer davon halbtags, sind eine 5-Tage-Woche. Einen Wert wie 4,5 geben Sie ein, wenn Sie im Wechsel vier und fünf Tage pro Woche arbeiten (gesetzlich 18 Urlaubstage, bei 30 Tagen laut Vertrag 27). Mehr dazu auf der Seite zur Teilzeit.

Urlaubstage im Jahr nach Arbeitstagen pro Woche: gesetzlicher Mindesturlaub und 30 Tage laut Vertrag (vereinbart für eine 5-Tage-Woche)
Arbeitstage pro WocheGesetzlicher MindesturlaubBei 30 Tagen laut Vertrag (5-Tage-Basis)
14 Tage6 Tage
28 Tage12 Tage
312 Tage18 Tage
416 Tage24 Tage
520 Tage30 Tage
624 Tage36 Tage

Eintritt im laufenden Jahr: Wartezeit und Teilurlaub

Den vollen Jahresurlaub erwerben Sie erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG), und zwar am Tag nach dem Ende dieser Wartezeit. Endet sie vor dem 31. Dezember, steht Ihnen im Eintrittsjahr der volle Jahresurlaub zu.

Endet sie erst am 31. Dezember oder im nächsten Jahr, gibt es Teilurlaub: ein Zwölftel für jeden vollen Monat (§ 5 Abs. 1 a BUrlG). Die Monate zählen ab dem Eintrittstag. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG), kleinere werden nicht abgerundet, sondern bleiben erhalten (BAG, 26.01.1989 – 8 AZR 730/87).

Die Grenze liegt zwischen dem 30. Juni und dem 1. Juli. Wer am 30. Juni beginnt, erfüllt die Wartezeit mit Ablauf des 29. Dezember und erhält den vollen Urlaub. Wer am 1. Juli beginnt, erfüllt sie erst mit Ablauf des 31. Dezember: Der volle Anspruch entsteht dann erst im neuen Jahr, für das Eintrittsjahr gibt es Teilurlaub von 6/12 (BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15). Auf Ihr Verlangen wird dieser Teilurlaub ins nächste Jahr übertragen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG).

Was beim Austritt im laufenden Jahr gilt, steht auf der Seite zur Kündigung.

Urlaubsanspruch für 2026 nach Eintrittsdatum, 5-Tage-Woche
Eintritt 2026Wartezeit endetAnteil 2026Gesetzlich (Tage)Vertrag mit 30 Tagen
01.02.31.07.2026voll2030
01.04.30.09.2026voll2030
30.06.29.12.2026voll2030
01.07.31.12.20266/121015
02.07.01.01.20275/128,3313
01.08.31.01.20275/128,3313
15.09.14.03.20273/1258
01.10.31.03.20273/1258
01.12.31.05.20271/1223

Gesetzlicher und vertraglicher Urlaub

Die 24 Werktage sind ein Mindestwert. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können mehr vorsehen. Was darüber hinausgeht, heißt Mehrurlaub. Nennt Ihr Vertrag Werktage statt Arbeitstage, geben Sie im Rechner als Basis 6 ein.

Weniger darf ein Arbeitsvertrag nicht vorsehen: Vom Gesetz darf nicht zum Nachteil der Beschäftigten abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Tarifverträge dürfen auch zu ihrem Nachteil abweichen, nur nicht von §§ 1, 2 und 3 Abs. 1: dem Anspruch, dem Kreis der Berechtigten und den 24 Werktagen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).

Für den Mehrurlaub darf der Vertrag eigene Regeln treffen, etwa eine anteilige Kürzung im Eintrittsjahr nach erfüllter Wartezeit oder bei Austritt in der zweiten Jahreshälfte, wie § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L. Den gesetzlichen Urlaub darf eine solche Regel nicht unterschreiten (BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 51/16). Im Rechner setzen Sie dafür unter „Sonderfälle“ das Häkchen bei der Zwölftelungsklausel. Fehlt eine solche Regel, rechnet der Rechner den Mehrurlaub wie den gesetzlichen.

Jugendliche erhalten mehr, je nach Alter zu Beginn des Kalenderjahres (§ 19 Abs. 2 JArbSchG). Schwerbehinderte Menschen erhalten bei einer 5-Tage-Woche fünf Arbeitstage zusätzlich (§ 208 Abs. 1 SGB IX), mehr dazu auf der Seite zur Schwerbehinderung.

Gesetzlicher Mindesturlaub im Jahr nach Personengruppe, bei einer 6-Tage- und einer 5-Tage-Woche
PersonengruppeGrundlage6-Tage-Woche5-Tage-Woche
Erwachsene§ 3 Abs. 1 BUrlG24 Tage20 Tage
Jugendliche, am 1. Januar unter 16§ 19 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG30 Tage25 Tage
Jugendliche, am 1. Januar 16§ 19 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG27 Tage22,5 Tage
Jugendliche, am 1. Januar 17§ 19 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG25 Tage20,83 Tage
Schwerbehinderte Menschen (GdB ab 50)§ 3 Abs. 1 BUrlG, § 208 SGB IX30 Tage25 Tage

Resturlaub: Wann verfällt Urlaub?

Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Übertragen wird er nur aus dringenden betrieblichen oder in Ihrer Person liegenden Gründen, und dann muss er bis zum 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG).

Automatisch verfällt der gesetzliche Urlaub aber nicht. Nach EuGH (06.11.2018 – C-684/16) und BAG (19.02.2019 – 9 AZR 423/16) erlischt er nur, wenn der Arbeitgeber Sie aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und Ihnen klar und rechtzeitig gesagt hat, dass er sonst verfällt. Sonst bleibt er bestehen.

Bei langer Krankheit gilt eine Grenze: Waren Sie seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des übernächsten Jahres arbeitsunfähig, erlischt dieser Urlaub mit Ablauf dieses Tages, auch ohne Hinweis (BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10; 20.12.2022 – 9 AZR 245/19). Haben Sie im Urlaubsjahr noch gearbeitet, erlischt er grundsätzlich nur nach rechtzeitigem Hinweis.

Ob Resturlaub verfallen ist, berechnet der Rechner nicht: Das hängt von den Hinweisen des Arbeitgebers ab.

Krank im Urlaub: Was passiert mit den Tagen?

Werden Sie im Urlaub krank, zählen die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaub, wenn Sie sie durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen (§ 9 BUrlG). Tage ohne Zeugnis werden auf den Urlaub angerechnet.

Der Urlaub verlängert sich nicht von selbst. Die Tage bleiben Ihnen erhalten und werden neu festgelegt, unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Eine Kürzung des Urlaubs wegen Krankheit kennt das Bundesurlaubsgesetz nicht, der Rechner zieht deshalb nichts ab.

Rechenbeispiele

Fünf Fälle für 2026, jeweils bei einer 5-Tage-Woche. Sie können jeden Fall oben nachrechnen.

Vollzeit, ganzes Jahr, 28 Tage laut Vertrag

Gesetzlich: 24 × 5 ÷ 6 = 20 Tage. Der Vertrag sieht 28 vor, es gilt der höhere Wert. Die 8 Tage darüber sind Mehrurlaub.

Ergebnis: 28 Tage, davon gesetzlich 20

Eintritt am 15.09.2026, 30 Tage laut Vertrag

Die Wartezeit endet erst am 14.03.2027, für 2026 gibt es Teilurlaub. Vom 15.09. bis 14.12. sind es drei volle Monate. Gesetzlich: 20 × 3/12 = 5 Tage. Vertraglich: 30 × 3/12 = 7,5, aufgerundet auf 8 (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Ergebnis: 8 Tage, davon gesetzlich 5

Eintritt am 01.07.2026, 30 Tage laut Vertrag

Der Eintrittstag zählt mit (§ 187 Abs. 2 BGB), die Wartezeit endet mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 188 Abs. 2 BGB). Der volle Anspruch entsteht erst am Tag danach, also 2027. Für 2026 gibt es Teilurlaub für sechs volle Monate: gesetzlich 20 × 6/12 = 10 Tage, vertraglich 30 × 6/12 = 15 Tage (§ 5 Abs. 1 a BUrlG; BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15).

Ergebnis: 15 Tage, davon gesetzlich 10

Eintritt am 02.07.2026, 30 Tage laut Vertrag

Die Wartezeit endet erst mit Ablauf des 01.01.2027. Für 2026 zählen volle Monate: 02.07. bis 01.12. sind fünf, der Rest im Dezember zählt nicht. Gesetzlich: 20 × 5/12 = 8,33, der Bruchteil unter einem halben Tag bleibt erhalten. Vertraglich: 30 × 5/12 = 12,5, aufgerundet auf 13.

Ergebnis: 13 Tage, davon gesetzlich 8,33

Jugendliche, geboren am 01.01.2010, nur gesetzlicher Urlaub

Der Tag der Geburt wird beim Lebensalter mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB): Zu Beginn des Jahres 2026 ist die Person schon 16, aber noch nicht 17. Das ergibt 27 Werktage (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG), bei fünf Arbeitstagen 27 × 5 ÷ 6 = 22,5 Tage.

Ergebnis: 22,5 Tage, davon gesetzlich 22,5

Rechtsgrundlagen

  • § 1 BUrlG

    „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“

  • § 2 BUrlG

    „Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“ Als Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen.

  • § 3 BUrlG

    „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“ Werktage sind „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“.

  • § 4 BUrlG

    „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“

  • § 5 BUrlG

    Ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, unter anderem wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird (Abs. 1 a). „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“ (Abs. 2)

  • § 6 BUrlG

    Kein Anspruch, soweit ein früherer Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr schon Urlaub gewährt hat. Bei Beendigung muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen.

  • § 7 BUrlG

    Urlaubswünsche sind bei der zeitlichen Festlegung zu berücksichtigen (Abs. 1). „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Übertragung nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres; Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 a auf Verlangen ins nächste Jahr (Abs. 3). Abgeltung, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (Abs. 4).

  • § 9 BUrlG

    „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

  • § 13 BUrlG

    Tarifverträge dürfen abweichen, „mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1“. „Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“

  • § 19 JArbSchG

    Mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, 27 Werktage, wenn er noch nicht 17, und 25 Werktage, wenn er noch nicht 18 Jahre alt ist.

  • § 208 SGB IX

    Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; bei mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche erhöht oder vermindert er sich entsprechend.

  • § 2 SGB IX

    Schwerbehindert sind Menschen, bei denen „ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt“ (Abs. 2).

  • § 187 BGB

    Ist der Beginn eines Tages maßgebend, wird dieser Tag bei der Frist mitgerechnet. „Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.“ (Abs. 2)

  • § 188 BGB

    Eine Frist nach Monaten endet im Fall des § 187 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, der dem Anfangstag der Frist vorhergeht (Abs. 2). Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet sie mit dessen letztem Tag (Abs. 3).

  • § 4 TzBfG

    Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen es (Abs. 1).

  • § 2 TzBfG

    „Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.“ (Abs. 2)

  • BAG, 26.01.1989 – 8 AZR 730/87: Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind, werden nicht abgerundet, sondern entsprechend ihrem Umfang gewährt oder bei Ausscheiden abgegolten.
  • BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15: Wer zum 1. Juli eintritt, erwirbt in diesem Jahr keinen vollen Urlaub, sondern Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 a BUrlG: Der volle Anspruch entsteht erst am Tag nach dem Ende der Wartezeit.
  • EuGH, 06.11.2018 – C-684/16: Max-Planck-Gesellschaft: Urlaub darf nicht automatisch verfallen, nur weil kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Der Arbeitgeber muss es ermöglichen, den Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig auf den Verfall hinweisen.
  • BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 51/16: Die Zwölftelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L gilt auch bei einem Austritt nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte, darf den gesetzlichen Mindesturlaub aber nicht unterschreiten.
  • BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16: Der gesetzliche Mindesturlaub erlischt am Jahresende oder nach dem Übertragungszeitraum nur, wenn der Arbeitgeber zum Urlaub aufgefordert und klar und rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat.
  • BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10: Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Urlaub frühestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
  • BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19: Ohne Hinweis des Arbeitgebers erlischt der gesetzliche Urlaub nach 15 Monaten nur, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des übernächsten Jahres arbeitsunfähig war; hat er im Urlaubsjahr gearbeitet, erlischt er grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.

Stand: 14. Oktober 2026

Häufige Fragen

Im Gesetz ja: Die 24 Werktage umfassen Montag bis Samstag (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Bei einer 5-Tage-Woche ist das in den 20 Urlaubstagen schon eingerechnet. Ein arbeitsfreier Samstag kostet Sie keinen Urlaubstag.

Nein. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Fällt ein Feiertag in Ihren Urlaub, wird dafür kein Urlaubstag abgezogen. Welche Tage Feiertage sind, hängt vom Bundesland ab.

Für den Urlaub zählt nicht die Probezeit, sondern die Wartezeit: Den vollen Urlaub erwerben Sie am Tag nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG). Beginnen Sie bis zum 30. Juni, entsteht er noch im selben Jahr. Beginnen Sie später, steht Ihnen im Eintrittsjahr ein Zwölftel pro vollem Monat zu, ebenso wenn Sie vor dem Ende der Wartezeit ausscheiden (§ 5 Abs. 1 a und b BUrlG; BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15).

Urlaub, den Ihnen ein früherer Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr schon gewährt hat, wird auf den Anspruch beim neuen Arbeitgeber angerechnet (§ 6 Abs. 1 BUrlG), aber nur so weit, wie Sie sonst zusammen mehr als den vollen Jahresurlaub erhielten. Über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub muss Ihnen der frühere Arbeitgeber beim Ausscheiden eine Bescheinigung aushändigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Die gewährten Tage tragen Sie im Rechner unter den Sonderfällen bei „Urlaub beim Vorarbeitgeber“ ein.

Das Gesetz sieht eine Auszahlung nur vor, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Im laufenden Arbeitsverhältnis wird Urlaub als Freizeit genommen. Wie viel bei einem Austritt zusteht, zeigt die Seite zur Kündigung.

Ja. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Ein Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist Teilzeit (§ 2 Abs. 2 TzBfG), und Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Urlaubstage richten sich nach Ihren Arbeitstagen pro Woche, bei einem vollen Jahr sind es gesetzlich mindestens vier Wochen.

So rechnet Worklayer

In Worklayer berechnet die Abwesenheitsrichtlinie den Urlaubsanspruch automatisch: anteilig ab Eintritt und bis zum Austritt und bei Teilzeit, mit schrittweisem Aufbau über das Jahr und Übertrag ins nächste Jahr. Jede Person sieht ihren Stand jederzeit, und Worklayer bringt Richtlinienvorlagen für 13 Länder und die Feiertage von 204 Ländern mit.

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche, automatisierte Berechnung auf Grundlage der gesetzlichen Mindestregelungen (Stand: 14. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung Ihres Falls. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können abweichende oder günstigere Regelungen enthalten, die hier nur berücksichtigt werden, soweit Sie sie eingeben. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ihren Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft bzw. Ihren Arbeitgeberverband. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse übernehmen wir – soweit gesetzlich zulässig – nicht. Ihre Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet und nicht gespeichert oder übertragen.

Urlaub, der sich selbst berechnet.

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