Ja, schon heute
Jeder Arbeitgeber muss die Arbeitszeit erfassen, unabhängig von der Größe.
Was heute gilt
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen, einschließlich Überstunden (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Die Form ist frei, Papier genügt, und die Aufzeichnung darf an die Beschäftigten delegiert werden.
- Arbeitszeit über acht Stunden an einem Werktag aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Was der Entwurf vom Juni 2026 vorsieht (noch kein Gesetz)
- Elektronisch und am Tag der Arbeit erfassen. Ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung kann erlauben, bis zu sieben Tage später zu erfassen.
- Übergangszeit für die elektronische Form: fünf Jahre (unter 50 Beschäftigte).
- Ohne Tarifvertrag bliebe es beim Achtstundentag.
Was heute gilt
Der Europäische Gerichtshof verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann (EuGH, 14.05.2019 – C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht leitet die Pflicht für Deutschland aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab: Arbeitgeber müssen Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfassen (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
Das gilt für alle Arbeitgeber, die Größe des Betriebs spielt nur für die Form eine Rolle. Die Form ist frei: Papier kann genügen, und die Aufzeichnung darf an die Beschäftigten delegiert werden. Zusätzlich gelten zwei ältere Pflichten: Zeit über acht Stunden an einem Werktag ist aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG), und für Minijobber (außer in Privathaushalten) und in den Branchen des § 2a SchwarzArbG müssen Beginn, Ende und Dauer binnen sieben Tagen aufgezeichnet werden (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Beide Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Was der Entwurf zum Arbeitszeitgesetz vorsieht
Das Bundesarbeitsministerium hat Mitte Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, öffentlich bekannt seit dem 18. Juni. Danach soll die Arbeitszeit grundsätzlich am selben Tag und elektronisch erfasst werden. Ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung soll erlauben, bis zu sieben Tage später zu erfassen.
Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten müssten weiter aufzeichnen, aber nicht elektronisch. Für die elektronische Form sind Übergangsfristen vorgesehen: ein Jahr für alle Arbeitgeber, zwei Jahre bei weniger als 250 Beschäftigten, fünf Jahre bei weniger als 50. Vertrauensarbeitszeit bliebe möglich, der Arbeitgeber müsste Verstöße aber trotzdem bemerken.
Per Tarifvertrag oder darauf gestützter Betriebsvereinbarung könnte eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit gelten; sonst bliebe es beim Achtstundentag. In Kraft treten soll das Gesetz nach dem Entwurf am ersten Tag des Quartals nach seiner Verkündung. Stand dieser Seite ist der Entwurf aber noch nicht vom Kabinett beschlossen, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht beraten.
| Regel | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Wer muss erfassen | Alle Arbeitgeber | Alle Arbeitgeber |
| Was | Beginn, Ende, Dauer | Beginn, Ende, Dauer |
| Form | Frei, Papier genügt | Elektronisch; bis 10 Beschäftigte frei |
| Wann | Nicht festgelegt (MiLoG: 7 Tage) | Am selben Tag; per Tarifvertrag bis 7 Tage |
| Übergang | – | 1 Jahr; 2 Jahre unter 250, 5 Jahre unter 50 Beschäftigten |
Was bei Verstößen droht
Für die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz selbst gibt es kein Bußgeld, solange die Behörde nichts angeordnet hat. Fehlt die Aufzeichnung der Zeit über acht Stunden nach § 16 Abs. 2 ArbZG, sind bis zu 30.000 € möglich (§ 22 ArbZG), bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bis zu 50.000 € (§ 21 MiLoG).
Wer die Zeiten erfasst, sieht auch, ob Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit eingehalten werden. Das prüft der Arbeitszeitrechner.
Rechtsgrundlagen
- § 3 ArbSchG
Der Arbeitgeber hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, „unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten“ (Abs. 2). Daraus leitet das BAG die Pflicht zur Zeiterfassung ab.
- § 16 ArbZG
Die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist aufzuzeichnen; die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (Abs. 2).
- § 17 MiLoG
Für geringfügig Beschäftigte und in den Wirtschaftsbereichen des § 2a SchwarzArbG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeit folgenden Kalendertages aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren (Abs. 1).
- § 22 ArbZG
Ordnungswidrigkeiten, unter anderem bei fehlender Aufzeichnung nach § 16 Abs. 2, mit Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro.
- Entwurf zum Arbeitszeitgesetz (Juni 2026)
Zusammenfassung des Referentenentwurfs: elektronische, taggleiche Erfassung, Ausnahme für bis zu zehn Beschäftigte, Übergangsfristen, Wochenhöchstarbeitszeit nur per Tarifvertrag (Deutsches Handwerksblatt).
- EuGH, 14.05.2019 – C-55/18: CCOO: Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
- BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen; Aufzeichnungen in Papierform können genügen.
Stand: 19. Oktober 2026
Häufige Fragen
Ja, schon heute für jeden Arbeitgeber. Nach dem Entwurf vom Juni 2026 müssten Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten aber nicht elektronisch erfassen.
Heute ja, wenn Beginn, Ende und Dauer verlässlich festgehalten werden. Nach dem Entwurf müssten Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten elektronisch erfassen, nach einer Übergangszeit.
Ja. Die Arbeitszeit muss trotzdem erfasst werden. Der Entwurf lässt Vertrauensarbeitszeit zu, der Arbeitgeber muss Verstöße gegen Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit aber bemerken können.
Noch nicht. Der Entwurf ist noch nicht vom Kabinett beschlossen; in Kraft treten soll das Gesetz am ersten Tag des Quartals nach seiner Verkündung. Bis dahin gilt die Pflicht in der Form, die das Bundesarbeitsgericht 2022 festgestellt hat.
Ja. Die Aufzeichnung darf an die Beschäftigten delegiert werden; verantwortlich bleibt der Arbeitgeber (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
Mindestens zwei Jahre für die Zeit über acht Stunden (§ 16 Abs. 2 ArbZG) und für die Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG). Arbeitszeit mit Pausen berechnen
So erfasst Worklayer Arbeitszeit
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Weitere Rechner
Hinweis: Diese Seite gibt die Rechtslage und den Stand des Gesetzentwurfs wieder, wie er am 19. Oktober 2026 öffentlich bekannt war. Ein Referentenentwurf kann sich bis zum Beschluss noch ändern. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Ihre Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet und nicht gespeichert oder übertragen.